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Ortsgericht

Das Ortsgericht informiert

Jeden Dienstag in der Zeit von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr findet die Sprechstunde des Ortsgerichtes im Rathaus, Hauptstraße 11, Erdgeschoss, statt.
Während dieser Sprechzeit helfen Ihnen der Ortsgerichtsvorsteher oder sein Stellvertreter in folgenden Angelegenheiten weiter:

  • Immobilienbewertungen (Häuser und Grundstücke)
  • Schätzungen von Fruchtschäden in der Feldgemarkung
  • Vorsorgevollmachten
  • Patientenverfügungen
  • Unterschriftsbeglaubigungen
  • sowie Beglaubigungen von Kopien

Wer diesen Service in Anspruch nehmen will, kann Kosten sparen. Das Ortsgericht erhebt Gebühren nach der Gebührenverordnung, die der Hessische Minister der Justiz im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister der Finanzen erlässt.

Gebührenverzeichnis

  1. Beglaubigung einer Unterschrift (§ 13 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes) € 7,50
    Wird das Dienstgeschäft auf Verlangen außerhalb der Geschäftsräume des Ortsgerichts vorgenommen, erhöht sich die Gebühr um € 5,00
  2. Beglaubigung der Abschrift einer Urkunde (§ 13 Abs. 2 des Ortsgerichtsgesetzes), bis zu 3 Seiten € 4,00
    jede weitere angefangene Seite Stellt das Ortsgericht die Abschriften her, sind ferner Schreibgebühren nach Nr. 3 zu erheben € 0,70
  3. Schreibgebühren für Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt oder ausgefertigt werden - unabhängig von der Art der Herstellung, je Seite € 0,50
  4. Erteilung der Sterbefallsanzeige (§ 14 des Ortsgerichtsgesetzes) € 5,00
  5. Vorlegung von Urkunden, öffentlichen Büchern oder Registern zur Einsicht € 1,00
  6. Erteilung einer Auskunft über die Besitzverhältnisse, die persönlichen Verhältnisse und gutachtliche Stellungnahmen (§ 15 Nr. 1 und 2 des Ortsgerichtsgesetzes) € 2,50
    Bei besonderer Schwierigkeit oder besonderem Zeitaufwand kann die Gebühr erhöht werden bis auf € 12,50 
  7. Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses oder eines Nachlassinventars (§ 15 Nr. 3 des Ortsgerichtsgesetzes) nach dem zusammengerechneten Wert der verzeichneten Gegenstände 1/2 der Gebühr nach Nr. 9
  8. Ersuchen nach § 15 des Ortsgerichtgesetzes, für die in Nr. 6 und 7 keine Gebühr festgesetzt ist 1/2 der Gebühr nach Nr. 11
  9. Sicherung des Nachlasses durch Siegelung, Verwahrung oder auf andere Weise (§ 16 des Ortsgerichtgesetzes) bei einem Wert
    bis zu 25.000 Euro € 30,00
    bis zu 50.000 Euro € 40,00
    Bei einem Wert von mehr als 50.000 Euro erhöht sich die Gebühr je angefangene 10.000 Euro um € 4,00
    Der Wert bestimmt sich nach dem zusammengerechneten Wert der versiegelten Gegenstände
  10. Abnahme der Siegel (§ 16 Abs. 4 Satz 2 des Ortsgerichtsgesetzes) 1/2 der Gebühr nach Nr. 9
  11. Mitwirkung bei der Festsetzung und Erhaltung von Grundstücksgrenzen (§17 des Ortsgerichtsgesetzes)
    bei einer Tätigkeit bis zu einer Stunde (einschließlich Hin- und Rückweg) € 8,00
    jede weitere angefangene Stunde € 6,00
    an einem Tag zusammen höchstens € 36,00
    Sind verschiedene Geschäfte an einem Tag verrichtet worden, so wird der Zeitaufwand zusammengerechnet und die Gebühr bei verschiedenen Schuldnern auf diese nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Geschäfte verwandten Zeit verteilt
  12. Schätzungen (§ 18 des Ortsgerichtsgesetzes)
    bis zu 10.000 Euro € 30,00
    bis zu 25.000 Euro € 40,00
    bis zu 50.000 Euro € 60,00
    Bei einem Wert von mehr als 50.000 Euro erhöht sich die Gebühr für je angefangene 10.000 Euro um € 5,00
    Bezieht sich die Schätzung auf mehrere Sachen, Rechte oder Schäden, so ist die Gebühr nach den zusammengerechneten Schätzungswerten zu berechnen.
    Für Schätzungen (Gutachten), die zu Beweiszwecken für Gerichte im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, einschließlich der Wertermittlung nach § 19 der Kostenerstattung oder für Staatsanwaltschaften im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren erstattet werden, gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1757), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981).

Ortsgerichtsvorsteher ist Rolf Bär, Stellvertreter ist Eberhard Mücke, als Schöffe ist Werner Anthes, Jürgen Fay und Mathias Schöneck ehrenamtlich beim Sulzbacher Ortsgericht tätig.

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65843 Sulzbach (Taunus)

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Tel.: 06196/7021 - 0

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