Header Image
Startseite Kundenservice & Rathaus Dienstleistungen A-Z Vorübergehender Betrieb eines Gaststättengewerbes (Festveranstaltung)

Vorübergehender Betrieb eines Gaststättengewerbes (Festveranstaltung)

Wer aus besonderem Anlass das Gaststättengewerbe vorübergehend ausüben will, hat dies nach § 6 HGastG der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn des Gaststättengewerbes schriftlich anzuzeigen.

Dies gilt nicht für Reisegewerbe im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung und stehendes Gewerbe, das der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1, unterliegt. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Einhaltung der in Satz 1 bestimmten Frist absehen.

Gemeinde Sulzbach Logo

Der Gemeindevorstand
Hauptstraße 11
65843 Sulzbach (Taunus)

info@sulzbach-taunus.de
Tel.: 06196/7021 - 0

Kontakt

Wir freuen uns über Ihr Interesse und auf Ihre Nachricht.

Die mit einem * markierten Felder sind Pflichtfelder.

Ich habe die Datenschutzbestimmungen zur Kenntnis genommen.

Impressum | Datenschutz

Alle Rechte vorbehalten. © Gemeinde Sulzbach (Taunus) 2023