Vorübergehender Betrieb eines Gaststättengewerbes (Festveranstaltung)
Wer aus besonderem Anlass das Gaststättengewerbe vorübergehend ausüben will, hat dies nach § 6 HGastG der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn des Gaststättengewerbes schriftlich anzuzeigen.
Dies gilt nicht für Reisegewerbe im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung und stehendes Gewerbe, das der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1, unterliegt. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Einhaltung der in Satz 1 bestimmten Frist absehen.