Der Austritt kann von der austretenden Person erklärt werden, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist. Die Austrittserklärung muss persönlich erfolgen und kann nicht durch einen Bevollmächtigten vorgenommen werden.
Für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und für nicht volljährige Geschäftsunfähige kann die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, der oder dem die Personensorge zusteht, den Austritt erklären. Ein Vormund oder eine Pflegerin oder ein Pfleger bedarf dazu der Genehmigung des Familiengerichts. Hat ein Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, kann der Austritt nur mit seiner Zustimmung erklärt werden.
Der Kirchenaustritt wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet wurde.
Die Kirchensteuerpflicht endet bei Austritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist.