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Wohnungsgeberbescheinigung nach § 19 Bundesmeldegesetz

Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 genannten Fristen (zwei Wochen) zu bestätigen.

Sie haben Fragen? Bitte wenden Sie sich direkt an die Ansprechpartner im Sachgebiet.

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