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Anmeldung gemäß §§ 3, 4 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

Wer eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll, anzumelden.

Änderungen sind innerhalb von 14 Tagen der zuständigen Behörde anzuzeigen.

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