Schiedsamt
Amt und Aufgaben der Schiedspersonen: Städte und Gemeinden müssen Schiedsämter einrichten. Die Schiedspersonen werden in Hessen von der Gemeindevertretung für jeweils 5 Jahre gewählt. Die Tätigkeit der Schiedspersonen ist ehrenamtlich. Die Schiedspersonen haben Amtsverschwiegenheit und Unparteilichkeit zu beachten. Sie werden vom Präsidenten des zuständigen Amtsgerichts verpflichtet. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich im Hessischen Schiedsamtgesetz vom 23.03.1994, zuletzt geändert am 22.11.2010. Zuständigkeit der Schiedsperson: Der Antragssteller muss nicht, hingegen der Antragsgegner muss seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Schiedsperson haben. | ||
Wann können Schiedspersonen helfen?Schlichten ist besser als Richten. Bei erstrittenen Urteilen gibt es häufig nur Verlierer, vor allem wenn es um Streitigkeiten unter Menschen geht, die auch weiterhin im täglichen Leben miteinander auskommen wollen, wie zum Beispiel Nachbarn oder Kunden. a) Privatklagesachen (Strafrechtlicher Bereich) In bestimmten Streitfällen müssen die Bürger und Bürgerinnen bevor sie sich an das Gericht wenden können, das Schiedsamt in Anspruch nehmen. Es handelt sich um Privatklageverfahren für Straftaten, bei denen der Staatsanwalt nur dann Klage erhebt, wenn ein öffentliches Interesse and der Strafverfolgung besteht. Besteht kein öffentliches Interesse, wird der Bürger, der die Anzeige erstattet hat, vom Staatsanwalt auf die Möglichkeit der Privatklage hingewiesen. Vor dem Antrag auf Privatklage ist ein Schlichtungsverfahren beim zuständigen Schiedsamt durchzuführen. Wird keine Einigung erzielt, erhält der Betroffene eine Bescheinigung, die beim Amtsgericht vorzulegen ist, und ihn zur Privatklage vor Gericht berechtigt. Privatklagedelikte sind Bedrohung, Beleidigung, Hausfriedensbruch, Üble Nachrede, Verleumdung, leichte Körperverletzungen, Sachbeschädigungen, Verletzungen des Briefgeheimnisses. b) Privatrechtliche Rechtsstreitigkeiten (Zivilrecht) Bevor es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen vor Zivilgerichten kommt, muss ebenfalls bei folgenden Streitigkeiten zuvor das Schiedsamt in Anspruch genommen werden: Beispielsweise alle nachbarrechtlichen Streitigkeiten (z. B. über Höhe und Abstand von Hecken und Bäumen des Grundstücknachbarn, Überhang von Zweigen, Durchwachsen von Wurzeln, Immissionen vom Nachbargrundstück). Fakultativ, d. h. beide Parteien müssen damit einverstanden sein, vermögensrechtliche Streitigkeiten, Schadenersatz, Schmerzensgeld, Haftungsansprüche aus Verträgen. | ||
Ablauf des Verfahrens beim Schiedsamt:Das Verfahren ist unbürokratisch. Es wird durch einen Antrag, der Namen und Anschrift der Parteien sowie den Gegenstand der Streitsache enthalten muss, eingeleitet. Er kann schriftlich bei der Schiedsperson eingereicht oder mündlich bei ihr zu Protokoll gegeben werden. Die Schiedsperson setzt einen Termin fest. Die Parteien sind verpflichtet, zu diesem Termin zu erscheinen. Fernbleiben ohne genügende Entschuldigung wird mit Ordnungsgeld geahndet. Kommt es zwischen den beiden Parteien zu einer Einigung, wird dies im Protokoll festgehalten und von beiden Parteien unterschrieben. Die Vereinbarung ist damit rechtswirksam. Andernfalls erhält der Antragsteller eine Bescheinigung, die ihm den Rechtsweg zum Amtsgericht frei gibt. | ||
Kosten des VerfahrensDie Gebühren eines Verfahrens sind sehr gering: • Vorschuss bei Einleitung ca. 80,00 EUR, über den bei Beendigung abgerechnet wird. • Bei Beendigung des Schlichtungsverfahrens ohne Vergleich 20,00 EUR. • Bei Beendigung des Schlichtungsverfahrens mit Vergleich 30,00 bis 50,00 EUR. • Schreibauslagen je Seite 0,50 EUR. • Des weiteren: entstandene Auslagen, wie z. B.: Postzustellungsurkunden und Telefonkosten. |
