Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Sulzbach

31.01.2012

Bekanntmachung Nr. 8/ 2012

Am Donnerstag, dem 9. Februar 2012 findet um 19.30 Uhr im Rathaus (Sitzungssaal), Hauptstraße 11, die öffentliche Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses in der XVII. Legislaturperiode statt.

Tagesordnung:

1. Information des Gemeindevorstandes und der Gemeindewerke

2. Finanzstatus und -entwicklung

3. Antrag der CDU-Fraktion zur Haushaltsberatung 2012 vom 08.12.2011;
hier: Konzept zur Bezuschussung von Betreuungsplätzen in privaten
Einrichtungen

4. Außerplanmäßige Bereitstellung von Haushaltsmitteln gem. § 114 g HGO
i.V.m. § 4 (3) der Hauptsatzung der Gemeinde Sulzbach (Taunus);
hier: Zins- und Tilgungsleistungen 2012, Kreditaufnahme vom 15.12.2011
16021101 - 7710960 und 16021101 - 4206264

Sulzbach (Taunus), den 31. Januar 2012
Büro der Organe / we

Dieter Geiß
Vorsitzender des Haupt-
und Finanzausschusses
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31.01.2012

Bekanntmachung Nr. 7/ 2012

Am Montag, dem 6. Februar 2012 findet um 19.30 Uhr im Rathaus (Sitzungssaal), Hauptstraße 11, die öffentliche Sitzung des Sozial-, Umwelt- und Kulturausschusses in der XVII. Legislaturperiode statt.

Tagesordnung:

1. Bericht zur Arbeit des Präventionsrates

2. Veranstaltungsreihe „Ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger"
in unserer Gemeinde;
hier: Jahresbericht 2011

3. Information des Gemeindevorstandes

4. Aktuelle Situation der Kindertagesbetreuung in der Gemeinde Sulzbach (Taunus);
hier: mündlicher Bericht

5. Antrag der CDU-Fraktion zur Haushaltsberatung 2012 vom 08.12.2011;
hier: Konzept zur Bezuschussung von Betreuungsplätzen in privaten
Einrichtungen

Sulzbach (Taunus), den 31. Januar 2012
Büro der Organe/we

Dr. Andreas Krasemann
Vorsitzender des
Sozial-, Umwelt- und Kulturausschusses
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18.01.2012

Bekanntmachung Nr. 6/ 2012

Einsammlung von Haushaltskühl- und -gefriergeräten, Fernseh-geräten und Monitoren sowie Elektrohaushalts-Großgeräten

Die nächste Sammlung von alten Haushaltskühl- und -gefriergeräten, Fernseh-geräten und Monitoren sowie von Elektrohaushaltsgroßgeräten (Elektro- und Gasherden, Wasch- und Spülmaschinen, Wäschetrocknern u.ä.) findet statt

am Dienstag, dem 07. Februar 2012.

Alle Bürgerinnen und Bürger, die Elektrogroßgeräte zu entsorgen haben, werden gebeten, dies bis spätestens Montag, dem 06. Februar 2012, 12.00 Uhr, persönlich oder telefonisch im Bürger*Info*Service der Gemeinde zu melden.

Die Elektrogeräte sind am Abfuhrtag ab 6.00 Uhr an den Bürgersteigrand oder - soweit ein Bürgersteig nicht vorhanden - am Straßenrand zur Abholung bereit-zustellen. Eine Beeinträchtigung des Fahr- oder Fußgängerbereichs ist auf ein Mindestmaß einzuschränken.

Seit dem 24.03.2006 ist das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) in Kraft. Dieses Gesetz gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die folgenden Kategorien fallen:

1. Haushaltsgroßgeräte (Kühlschränke, Waschmaschinen, Herde etc.)
Ausnahmen: keine WW-Boiler, keine Durchlauferhitzer, keine Nachtspeicheröfen, keine stationäre Klimageräte-Splitgeräte
2. Haushaltskleingeräte (Staubsauger, Bügeleisen, Toaster etc.)
Ausnahmen: keine Bügelstationen, keine privaten Leuchten - Wohnleuchten, Stehleuchten, Schreibtischleuchten und Taschenlampen, keine Bauteile-Stecker, Relais, Anschlussleisten, Steckdosen, Kabel.
3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik (Computer, Drucker, Kopiergeräte, Telefone etc.)
Ausnahmen: keine professionelle Geräte der Datenverarbeitung mit Gewicht > 35 Kg, keine Autoradios und in Pkw eingebauter Geräte.
4. Geräte der Unterhaltungselektronik (Radio, Fernseher, Videogeräte etc.)
Ausnahmen: keine professionelle Geräte der Unterhaltungselektronik - B2B Geräte.
5. Beleuchtungskörper
Ausnahmen: keine Glüh- und Halogenlampen
6. Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge)
7. Spielzeug und Sportgeräte
8. Medizinische Geräte
Ausnahmen: keine kontaminierten Produkte - Blutzucker!
9. Kontroll- und Überwachungsinstrumente
10. Automatische Ausgabegeräte (Getränkeautomat, Geldautomat etc.)

Die Erfassung der Elektrogeräte erfolgt im Hol- und Bringsystem. Die Elektrogroßgeräte, wie Kühlschränke, Waschmaschinen, Spülmaschinen, Trockner, Fernseher, Monitore etc. werden ausschließlich im Holsystem eingesammelt.

Elektrokleingeräte, wie Toaster, Staubsauger, Radios, Mikrowellen, Bügeleisen, Videogeräte, Stereoanlagen etc. sind über den Sammelcontainer im Bauhof der Gemeinde Sulzbach (Taunus), An der Schindhohl 15, zu entsorgen.

Folgende Öffnungszeiten sind zu beachten:

dienstags von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr
samstags von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr (Dezember bis Februar)

Sulzbach (Taunus), den 16.01.2012

Der Gemeindevorstand

Renate Wolf
Bürgermeisterin
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18.01.2012

Bekanntmachung Nr. 5/ 2012

Bauleitplanung der Gemeinde Sulzbach (Taunus);
Verfahren zur Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 23 „Östlich Sossenheimer Weg"


Aufstellung
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Sulzbach (Taunus) hat in ihrer Sitzung am 27.10.2011 die Einleitung des Verfahrens zur Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 23 „Östlich Sossenheimer Weg" beschlossen.

Das Verfahren zur Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 23 „Östlich Sossenheimer Weg" wird ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Grundstücke in Flur 10 Flurstücke 22/12 (tlw.) und 23/3 - siehe Übersichtsplan.

Offenlage
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Sulzbach (Taunus) hat den Entwurf der Tektur sowie die Begründung zur Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 23 „Östlich Sossenheimer Weg" beschlossen. Wie in dem Übersichtsplan dargestellt, umfasst die Tektur zur Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 23 „Östlich Sossenheimer Weg" eine ca. 0,7 ha große Fläche am „Sossenheimer Weg".

Die vorgenannte Tektur sowie die Begründung zur Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 23 „Östlich Sossenheimer Weg" liegen erneut in der Zeit

vom 30.01.2012 bis einschließlich 29.02.2012

während der allgemeinen Dienststunden (montags, mittwochs und freitags von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr, dienstags von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr) oder nach vorheriger Terminabsprache unter 06196/7021-80 im Rathaus, Hauptstraße 11, 2. Obergeschoss, Fachdienst Planung + Bauen aus.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Schriftlich vorgebrachte Stellungnahmen sollten die volle Anschrift des Verfassers und gegebenenfalls auch die Bezeichnung des betroffenen Grundstückes enthalten.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Sulzbach (Taunus), den 12.01.2012

Renate Wolf
Bürgermeisterin
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21.12.2011

Bekanntmachung Nr. 125/ 2011

Bauleitplanung der Gemeinde Sulzbach (Taunus);
Bebauungsplan Nr. 75 „Kindertagesstätte"



Aufstellung


Die Gemeindevertretung der Gemeinde Sulzbach (Taunus) hat in ihrer Sitzung am 08.09.2011 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 75 „Kindertagesstätte" beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich gemäß Aufstellungsbeschluss umfasste das Grundstück in Flur 10 Flurstücke 50/13 (tlw.) - siehe Übersichtsplan.

Offenlage

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Sulzbach (Taunus) hat in ihrer Sitzung am 15.12.2011 die Offenlage des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 75 „Kindertagesstätte", bestehend aus Plan mit Legende, textlichen Festsetzungen, der Begründung und dem Umweltbericht beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich gemäß Offenlagebeschluss umfasst die Grundstücke in Flur 9 Flurstück 62/14 (tlw.), Flur 10 Flurstück 38/12 (tlw.), Flur 10 Flurstück 50/13 (tlw.) sowie Flur 10 Flurstück 52/1 - siehe Übersichtsplan.

Die Offenlage des Entwurfs des Bebauungsplans erfolgt in der in der Zeit

vom 09.01.2012 bis einschließlich 10.02.2012

während der allgemeinen Dienststunden (montags, mittwochs und freitags von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr, dienstags von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr) oder nach vorheriger Terminabsprache unter 06196 / 7021-70, 7021-72, 7021-73 und 7021-80 im Rathaus, Hauptstraße 11, 2. Obergeschoss, Fachbereich Planung + Bauen aus.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Schriftlich vorgebrachte Stellungnahmen sollten die volle Anschrift des Verfassers und gegebenenfalls auch die Bezeichnung des betroffenen Grundstückes enthalten.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Sulzbach (Taunus), den 19.12.2011

Martin Lissmann
Erster Beigeordneter
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24.11.2011

Bekanntmachung Nr. 115/ 2011

Satzung über die Erhebung von Tierseuchenkassenbei-
trägen sowie über die Vorauszahlung für Kostenanteile zur Beseitigung von Falltieren für das Wirtschaftsjahr 2012


Aufgrund des § 5 Abs. 2, 5 und 6 und des § 12 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (HAGTierSG) in der Fassung vom 14. Dezember 2010 sowie des § 8 Abs. 3 und 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (HAGTierNebG) in der Fassung vom 14.Dezember 2010 hat der Verwaltungsrat der Hessischen Tierseuchenkasse folgende Satzung beschlossen:

§ 1

(1) Für die Berechnung der Beiträge sowie der Vorauszahlung für Kostenanteile zur Beseitigung von Falltieren ist maßgebend, wie viele Tiere am Tag der von der Tierseuchenkasse durchgeführten amtlichen Erhebung vorhanden waren.
(2) Zum Stichtag der amtlichen Erhebung wird der 04.01.2012 bestimmt.
(3) Besitzer von Einhufern, Schafen, Schweinen, Ziegen, Bienen, Geflügel und Gehegewild, die diese Tiere im Lande Hessen halten, sind verpflichtet

a) der Tierseuchenkasse ihren Gesamtbestand -nach Tierarten gegliedert- innerhalb von 2 Wochen nach dem Stichtag mittels eines von der Tierseuchenkasse zugesandten amtlichen Bestandsmeldebogens oder per Internet unter der Adresse www.hessischetierseuchenkasse.de anzugeben,

b) schriftlich bei der Hessischen Tierseuchenkasse, Mainzer Str. 17, 65185 Wiesbaden ihren Tierbestand anzuzeigen, wenn sie bis zum 10.01.2012 keinen Meldebogen erhalten haben,

(4) Viehhändler melden 4 v.H. der Anzahl der im Vorjahr -auf eigene Rechnung- umgesetzten Tiere als den für die Berechnung der Beiträge maßgebenden Tierbestand.
(5) Die Berechnung der Beiträge sowie der Vorauszahlung für Kostenanteile zur Beseitigung von Falltieren er-folgt aufgrund der Angaben des Tierbesitzers.
Tierbesitzer nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften ist der Tierhalter im Sinne von § 833 BGB.
(6) Liegt der Tierseuchenkasse bis zum 15.02.2012 keine Tierbestandsmeldung für das Beitragsjahr vor, so kann der Tierbestand des Vorjahres oder der jeweiligen Datenbank Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) für die Beitragsveranlagung zugrunde gelegt werden.
Die der Tierseuchenkasse durch Fristversäumnisse von Tierbesitzern im Melde- und Erhebungsverfahren ent-stehenden Kosten werden dem Tierbesitzer auferlegt.
(7) der Tierseuchenkasse ist weiterhin zum Zwecke der Veranlagung unverzüglich mitzuteilen, wenn nach dem Stichtag

a) sich die Zahl der Tiere einer Tierart um mehr als 10 vom Hundert, mindestens jedoch 5 Tiere, erhöht,

b) ein Tierbestand neu gegründet wird oder

c) Tiere einer anderen Art in den Bestand aufgenommen werden.

Die Veranlagung aus der Nachmeldung erfolgt anteilmäßig ab dem Monat, in dem die Veränderung eintritt.
(8) Besitzer von Rindern melden ihre Rinder zum Stichtag sowie bei Bestandsveränderungen nicht. Die Bestandszahlen der rinderhaltenden Betriebe am Stichtag sowie die Bestandsveränderungen übernimmt die Tierseuchenkasse aus der Datenbank Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT)
(9) Für die in Hessen wohnhaften Mitglieder des Landesverbandes Hessischer Imker e.V. (LHI) wird die Zahl der Bienenvölker durch den LHI erfasst und gemeldet.
(10) Wird die Haltung einer Tierart zwischen zwei Stichtagen auf Dauer (mindestens zwölf Monate) aufgegeben, so endet auf schriftlichen Antrag des Tierbesitzers die Beitragspflicht mit dem Ende des Monats, in dem der Antrag bei der Tierseuchenkasse eingeht. Der Antrag muss auch Angaben über den Verbleib der Tiere enthalten. Bei Beträgen unter 5 € oder wenn die Beiträge durch Leistungen aufgebraucht sind, unterbleibt eine anteilige Rückerstattung.
(11) Von der Erhebung von Beiträgen kann abgesehen werden, wenn der Tierbesitzer nachweislich seiner Mel-de- und Beitragspflicht in einer anderen Tierseuchenkasse im Geltungsbereich des deutschen Tierseuchengesetzes nachgekommen ist und diese Tiere höchstens 4 Wochen in Hessen gehalten werden. Tierbesitzer haben in diesem Fall für die Tiere, einschließlich deren Nachzucht, keinen Anspruch auf freiwillige Leistungen der Hessischen Tierseuchenkasse.


§ 2

(1) Die Tierseuchenkassenbeiträge sowie die Kostenanteile für die Beseitigung von Falltieren werden wie folgt festgesetzt:

1. Pferde

a) Beitrag je Tier 1,66 €

b) Kostenanteil je Tier 0,84 €

2. Rinder (einschl. Kälber, Färsen, Milchkühe und Bullen)

a) Beitrag je Tier 5,38 €

b) Kostenanteil je Tier 1,12 €

3. Schafe

3.1. unter 9 Monate alt

a) Beitrag je Tier 0,31 €

b) Kostenanteil je Tier 0,29 €

3.2 über 9 Monate alt

a) Beitrag je Tier 0,62 €

b) Kostenanteil je Tier 0,58 €

4. Schweine

4.1. Ferkel (bis 30 kg Lebendgewicht)

a) Beitrag je Tier 0,28 €

b) Kostenanteil je Tier 0,27 €

4.2 Schweine

a) Beitrag je Tier 0,39 €

b) Kostenanteil je Tier 0,56 €

5. Ziegen

5.1. unter 9 Monate alt

c) Beitrag je Tier 0,90 €

d) Kostenanteil je Tier 0,60 €

5.2 über 9 Monate alt

c) Beitrag je Tier 2,97 €

d) Kostenanteil je Tier 0,53 €

6. Bienen je Volk ausgesetzt

7. Geflügel

a) Beitrag je Bestand 5,00 €

b) Beitrag je Tier für

7.1 Legehennen
7.1.1 Halter mit bis zu 999 Tieren 0,02 €
7.1.2 Halter ab 1.000 Tieren 0,08 €
7.2 Masthühner 0,01 €
7.3 Puten 0,09 €
7.4 Gänse 0,06 €
7.5 Enten je Tier 0,04 €

7.6 Laufvögel (Strauße, Emus u. Nandus) 0,15 €
7.7 Fasanen, Perl-/Rebhühner, Wachteln, Tauben 0,03 €

8. Süßwasserfische (Salmoniden) ausgesetzt
8.1 Beitrag für Satzfische 

je 1.000 Stück 1-10 cm
je 1.000 Stück 11-18 cm
je 1.000 Stück 19-26 cm
8.2 Beitrag für Speisefische je 100 kg
(im Vorjahr umgesetzte Mengen)


9. Gehegewild
9.1 unter 12 Monate alt

a) Beitrag je Tier beitragsfrei

9.2 über 12 Monate alt

a) Beitrag je Tier 0,50 €

10. Mindestbeitrag je Bescheid


für Tierbesitzer 5,00 €

für Viehhändler 50,00 €

(2) Gemäß § 5 Abs.4 HAGTierSG wird für Bienen und Süßwasserfische die Erhebung von Beiträgen ausgesetzt.
(3) Die Vorauszahlung für Kostenanteile zur Beseitigung von Falltieren wird zusammen mit den Beiträgen erhoben.
Eine Verrechnung erfolgt verursachergerecht mit den tatsächlich angefallenen Kostenanteilen bei den jeweiligen Tier-haltern im Wirtschaftsjahr mit der Beitragsforderung für das Jahr 2013. Sollte eine Verrechnung nicht möglich sein, erfolgt keine Nachforderung bzw. Rückvergütung -im Beitragsjahr- bei Beträgen unter 5 €.
(4) Für die Tierarten Geflügel und Gehegewild wird keine Vorauszahlung für Kostenanteile zur Beseitigung von Fall-tieren erhoben. Die angefallenen Kosten für die Beseitigung von Falltieren werden -nach Abschluss des Wirtschafts-jahres- mit den jeweiligen Verursachern- vollständig abgerechnet.
(5) Der Beitragssatz für Viehhändler beträgt 10 % des Beitragssatzes der jeweiligen Tierart.


$ 3

Für Tiere, die dem Bund oder einem Bundesland gehörenden sowie für Schlachtvieh, dass Viehhöfen oder Schlacht-stätten zugeführt ist, werden keine Beiträge erhoben.


§ 4

Die Beiträge an die Tierseuchenkasse werden mit Zugang des Bescheides fällig. Die Zahlungsfrist beträgt zwei Wo-chen.


§ 5

(1) Der Anspruch auf eine Leistung der Tierseuchenkasse entfällt, wenn schuldhaft fehlerhafte oder verspätete Anga-ben gemacht oder Angaben unterlassen werden die nach § 1 vorgeschrieben sind, die Beitragspflicht nach
§ 2 nicht erfüllt wird, insbesondere die Beiträge nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig gezahlt worden sind.
§ 69 Abs. 1 und 2 des Tierseuchengesetzes i.d.F. vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1261, 3588), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), bleiben hiervon unberührt.
(2) Ein schuldhafter Verstoß gegen die Melde- und Beitragspflicht zur Tierseuchenkasse liegt auch dann vor, wenn Fehler bei der Meldung zum Stichtag nicht spätestens zwei Monate vor dem Schadensfall berichtigt und die dann fälligen zusätzlichen Beiträge nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung der entsprechenden Beitragsbe-scheide entrichtet worden sind.
(3) Eine Aufrechnung von Leistungsansprüchen des Tierbesitzers gegen Beitragsforderungen der Tierseuchenkasse wird ausgeschlossen.
(4) Für zusätzlich notwendigen Personal- und Sachaufwand durch schuldhaft nicht fristgerecht erfolgte Meldung des Tierbestands wird von dem jeweiligen Tierbesitzer eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10,00 € erhoben.


§ 6

Die Satzung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft. 

Wiesbaden, den 26.10.2011

Der Vorsitzende des Verwaltungsrates
der Hessischen Tierseuchenkasse
Friedhelm Schneider




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